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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 142Zuständigkeiten

Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Neben den Zuständigkeiten nach den §§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die Überwachung der Sozialeinrichtungen.

(2) Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben unberührt.