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SeeAnlG · Seeanlagengesetz

SeeAnlG Art. 7Versagen der Genehmigung

In KraftAmtlicher Text

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1.

die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder

2.

die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.