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SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

SEBG Art. 32Sachverständige

Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten

In KraftAmtlicher Text

Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.