SEAG Art. 19Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
Unterabschnitt 1 Dualistisches System
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
Unterabschnitt 1 Dualistisches System
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.