WVO Art. 14Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Erster Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.