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WVO · Werkstättenverordnung

WVO Art. 14Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

Erster Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen

In KraftAmtlicher Text

Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.