SchuV · Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds SchuV Art. 8Inkrafttreten Abschnitt 2 Zuteilung und Verwaltung In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 7 Inhalt