SchuldRAnpG Art. 54Anwendbarkeit des Abschnitts 2
Abschnitt 3 Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.