SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG Art. 48
Dritter Abschnitt Die Geltendmachung der Schiffshypothek
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Schiffshypothek gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.