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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 73a

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

In KraftAmtlicher Text

Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen.