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SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV Art. 17

- Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung

In KraftAmtlicher Text

Der Minister der Finanzen sichert die planmäßige Bereitstellung der Mittel aus dem Staatshaushalt, die für die Finanzierung der Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilchversorgung, sowie für Investitionen und Forschung erforderlich sind, soweit deren Finanzierung aus Haushaltsmitteln zu erfolgen hat. Er gewährleistet die Kontrolle der den Rechtsvorschriften entsprechenden Planung und Verwendung der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Durchführung von Finanzrevisionen.