SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
SchfHwG Art. 11aVerwaltung eines unbesetzten Bezirks
Kapitel 2 Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.