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SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

SchfHwG Art. 11aVerwaltung eines unbesetzten Bezirks

Kapitel 2 Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.