SchBFrdFlaggV · Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
SchBFrdFlaggV Art. 3Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.