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SchaEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

SchaEVZG Art. 10Antragsberechtigung

- Voraussetzungen und Umfang der staatlichen Vorauszahlung

In KraftAmtlicher Text

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind -

Staatsbürger der DDR,

-

Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,

die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.