SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV Art. 24Briefwahl
Abschnitt 1 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.
SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Abschnitt 1 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.