SachenRBerG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
SachenRBerG Art. 105Inhalt der Klageschrift
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariellen Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen, ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende Feststellung begehrt.