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SaatG · Saatgutverkehrsgesetz

SaatG Art. 57Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen

Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

In KraftAmtlicher Text

Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.