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RWBestV 2021 · Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021

RWBestV 2021 Art. 5Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

In KraftAmtlicher Text

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2021 an 1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich,

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 372 Euro und 1 494 Euro.