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RTrAbwG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

RTrAbwG Art. 8Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger

Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedingung bis zur Beendigung der Abwicklung nicht eingetreten ist, von dem Abwickler nach Anordnung des zuständigen Bundesministers für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.

(2) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen eines öffentlichen Rechtsträgers sowie die Rechte aus einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder sonstigen Sicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt.