RStruktFG · Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
RStruktFG Art. 12aZielausstattung des Restrukturierungsfonds
Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.