RSMAusbV Art. 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.