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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 7Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

In KraftAmtlicher Text

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.