RPflG Art. 7Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.