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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 28Zuständiger Richter

Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

In KraftAmtlicher Text

Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.