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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 24Aufnahme von Erklärungen

Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen: 1.

die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung a)

der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

b) der Revision in Strafsachen;

2.

die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: 1.

sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

2.

Klagen und Klageerwiderungen;

3.

andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.