RPflG Art. 12Bezeichnung des Rechtspflegers
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.