DE · RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Inhalt
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Schiffsführer
- Art. 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- Art. 1 Verhalten unter besonderen Umständen
- Art. 1 Benutzung der Wasserstraße
- Art. 1 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- Art. 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- Art. 1 Besetzung des Ruders
- Art. 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- Art. 1 Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
- Art. 1 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
- Art. 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- Art. 1 Schutz der Schiffahrtszeichen
- Art. 1 Beschädigung von Anlagen
- Art. 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
- Art. 1 Rettung und Hilfeleistung
- Art. 1 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
- Art. 1 Freimachen des Fahrwassers
- Art. 1 Besondere Anweisungen
- Art. 1 Überwachung
- Art. 1 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
- Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
- Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Art. 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- Art. 1 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
- Art. 1 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- Art. 1 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
- Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
- Art. 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- Art. 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- Art. 2 Schiffseichung
- Art. 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- Art. 2
- Art. 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- Abschnitt I. Allgemeines
- Art. 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- Art. 3 Lichter und Signalleuchten
- Art. 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- Art. 3 Zylinder, Bälle und Kegel
- Art. 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- Art. 3
- Art. 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
- Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Art. 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Art. 3 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
- Art. 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
- Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Art. 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
- Art. 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
- Art. 3 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
- Art. 3 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
- Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
- Art. 3 Schutz gegen Wellenschlag
- Art. 3 Notzeichen
- Art. 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- Art. 3 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- Art. 3 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
- Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
- Art. 4 Allgemeines
- Art. 4 Gebrauch der Schallzeichen
- Art. 4 Verbotene Schallzeichen
- Art. 4 Notzeichen
- Abschnitt II. Sprechfunk
- Art. 4 Sprechfunk
- Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
- Art. 4 Radar
- Art. 4 Inland AIS und Inland ECDIS
- Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- Art. 5 Schiffahrtszeichen
- Art. 5 Bezeichnung der Wasserstraße
- Abschnitt I. Allgemeines
- Art. 6 Schnelle Schiffe
- Art. 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- Art. 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
- Abschnitt II. Begegnen und Überholen
- Art. 6 Allgemeine Grundsätze
- Art. 6 Begegnen Grundregeln
- Art. 6 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- Art. 6 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
- Art. 6 Begegnen im engen Fahrwasser
- Art. 6 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- Art. 6 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- Art. 6 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- Art. 6 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- Art. 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- Art. 6 Wenden
- Art. 6 Verhalten bei der Abfahrt
- Art. 6 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- Art. 6 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- Art. 6 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- Art. 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- Art. 6 Schiffahrt durch Treibenlassen
- Art. 6 Vermeidung von Wellenschlag
- Art. 6 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- Art. 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- Abschnitt IV. Fähren
- Art. 6 Verhalten der Fähren
- Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- Art. 6 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- Art. 6 Durchfahrt unter festen Brücken
- Art. 6 Durchfahrt durch Schiffbrücken
- Art. 6 Durchfahren der Wehre
- Art. 6 Durchfahren der Schleusen
- Art. 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- Art. 6 Vorrecht auf Schleusung
- Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
- Art. 6 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- Art. 6 Stillliegende Fahrzeuge
- Art. 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- Art. 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
- Art. 7 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- Art. 7 Liegeverbot
- Art. 7 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
- Art. 7 Festmachen
- Art. 7 Liegestellen
- Art. 7 Besondere Liegestellen
- Art. 7 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- Art. 7 Wache und Aufsicht
- Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
- Art. 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- Art. 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- Art. 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- Art. 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- Art. 8 Kupplungen der Schubverbände
- Art. 8 Sprechverbindung auf Verbänden
- Art. 8 Begehbarkeit der Schubverbände
- Art. 8 Zusammenstellung der Schleppverbände
- Art. 8 Bleib-weg-Signal
- Art. 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
- Art. 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
- Art. 9 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
- Art. 9 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
- Art. 9 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
- Art. 9 Geregelte Begegnung
- Art. 9 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
- Art. 9 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
- Art. 9 Beschränkungen der Schiffahrt
- Art. 9 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
- Art. 9 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
- Art. 9 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
- Art. 9 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
- Art. 9 Boven-Rijn und Waal
- Art. 9 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
- Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
- Art. 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
- Art. 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
- Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
- Art. 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- Art. 11 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
- Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
- Art. 12 Meldepflicht
- Art. 12 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
- Art. 12 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
- Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
- Art. 13 Anwendungsbereich
- Art. 13 Kennzeichnung der Fahrzeuge
- Art. 13 Einsenkungsmarken
- Art. 13 Tiefgangsanzeiger
- Art. 13 Unterscheidungszeichen der Anker
- Art. 13 Zusammenstellung der Verbände
- Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
- Art. 14 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 14 Basel
- Art. 14 Mannheim-Ludwigshafen
- Art. 14 Mainz
- Art. 14 Bingen
- Art. 14 Bad Salzig
- Art. 14 Koblenz
- Art. 14 Andernach
- Art. 14 Wesseling
- Art. 14 Duisburg-Ruhrort
- Art. 14 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
- Art. 14 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
- Art. 14 (weggefallen)
- Kapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
- Art. 15 Begriffsbestimmungen und Anwendung
- Art. 15 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- Art. 15 Verbot der Einbringung und Einleitung
- Art. 15 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- Art. 15 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- Art. 15 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- Art. 15 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- Art. 15 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- Art. 15 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge