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DE · RheinSchPV 1994

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

In Kraft180 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 1 Schiffsführer
  4. Art. 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  5. Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 1 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 1 Benutzung der Wasserstraße
  8. Art. 1 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  9. Art. 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  10. Art. 1 Besetzung des Ruders
  11. Art. 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
  12. Art. 1 Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
  13. Art. 1 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
  14. Art. 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
  15. Art. 1 Schutz der Schiffahrtszeichen
  16. Art. 1 Beschädigung von Anlagen
  17. Art. 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
  18. Art. 1 Rettung und Hilfeleistung
  19. Art. 1 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
  20. Art. 1 Freimachen des Fahrwassers
  21. Art. 1 Besondere Anweisungen
  22. Art. 1 Überwachung
  23. Art. 1 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
  24. Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
  25. Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  26. Art. 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  27. Art. 1 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
  28. Art. 1 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
  29. Art. 1 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
  30. Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
  31. Art. 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  32. Art. 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  33. Art. 2 Schiffseichung
  34. Art. 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  35. Art. 2
  36. Art. 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  37. Abschnitt I. Allgemeines
  38. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
  39. Art. 3 Lichter und Signalleuchten
  40. Art. 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  41. Art. 3 Zylinder, Bälle und Kegel
  42. Art. 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  43. Art. 3
  44. Art. 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
  45. Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
  46. Art. 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  47. Art. 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
  48. Art. 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
  49. Art. 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
  50. Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
  51. Art. 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
  52. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
  53. Art. 3 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
  54. Art. 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
  55. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
  56. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
  57. Art. 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
  58. Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
  59. Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
  60. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
  61. Art. 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
  62. Art. 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
  63. Art. 3 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
  64. Art. 3 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
  65. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
  66. Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
  67. Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
  68. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
  69. Art. 3 Schutz gegen Wellenschlag
  70. Art. 3 Notzeichen
  71. Art. 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
  72. Art. 3 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
  73. Art. 3 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
  74. Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
  75. Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
  76. Art. 4 Allgemeines
  77. Art. 4 Gebrauch der Schallzeichen
  78. Art. 4 Verbotene Schallzeichen
  79. Art. 4 Notzeichen
  80. Abschnitt II. Sprechfunk
  81. Art. 4 Sprechfunk
  82. Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
  83. Art. 4 Radar
  84. Art. 4 Inland AIS und Inland ECDIS
  85. Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  86. Art. 5 Schiffahrtszeichen
  87. Art. 5 Bezeichnung der Wasserstraße
  88. Abschnitt I. Allgemeines
  89. Art. 6 Schnelle Schiffe
  90. Art. 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  91. Art. 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  92. Abschnitt II. Begegnen und Überholen
  93. Art. 6 Allgemeine Grundsätze
  94. Art. 6 Begegnen Grundregeln
  95. Art. 6 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
  96. Art. 6 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
  97. Art. 6 Begegnen im engen Fahrwasser
  98. Art. 6 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  99. Art. 6 Überholen Allgemeine Bestimmungen
  100. Art. 6 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
  101. Art. 6 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
  102. Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
  103. Art. 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  104. Art. 6 Wenden
  105. Art. 6 Verhalten bei der Abfahrt
  106. Art. 6 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  107. Art. 6 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  108. Art. 6 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  109. Art. 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  110. Art. 6 Schiffahrt durch Treibenlassen
  111. Art. 6 Vermeidung von Wellenschlag
  112. Art. 6 Zusammenstellung der Verbände
  113. Art. 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  114. Art. 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
  115. Abschnitt IV. Fähren
  116. Art. 6 Verhalten der Fähren
  117. Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
  118. Art. 6 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
  119. Art. 6 Durchfahrt unter festen Brücken
  120. Art. 6 Durchfahrt durch Schiffbrücken
  121. Art. 6 Durchfahren der Wehre
  122. Art. 6 Durchfahren der Schleusen
  123. Art. 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  124. Art. 6 Vorrecht auf Schleusung
  125. Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
  126. Art. 6 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
  127. Art. 6 Stillliegende Fahrzeuge
  128. Art. 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  129. Art. 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  130. Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
  131. Art. 7 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
  132. Art. 7 Liegeverbot
  133. Art. 7 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
  134. Art. 7 Festmachen
  135. Art. 7 Liegestellen
  136. Art. 7 Besondere Liegestellen
  137. Art. 7 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  138. Art. 7 Wache und Aufsicht
  139. Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
  140. Art. 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  141. Art. 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  142. Art. 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  143. Art. 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  144. Art. 8 Kupplungen der Schubverbände
  145. Art. 8 Sprechverbindung auf Verbänden
  146. Art. 8 Begehbarkeit der Schubverbände
  147. Art. 8 Zusammenstellung der Schleppverbände
  148. Art. 8 Bleib-weg-Signal
  149. Art. 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
  150. Art. 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  151. Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
  152. Art. 9 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
  153. Art. 9 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
  154. Art. 9 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
  155. Art. 9 Geregelte Begegnung
  156. Art. 9 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
  157. Art. 9 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
  158. Art. 9 Beschränkungen der Schiffahrt
  159. Art. 9 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
  160. Art. 9 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
  161. Art. 9 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
  162. Art. 9 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
  163. Art. 9 Boven-Rijn und Waal
  164. Art. 9 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
  165. Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
  166. Art. 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
  167. Art. 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
  168. Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
  169. Art. 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  170. Art. 11 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
  171. Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
  172. Art. 12 Meldepflicht
  173. Art. 12 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
  174. Art. 12 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
  175. Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
  176. Art. 13 Anwendungsbereich
  177. Art. 13 Kennzeichnung der Fahrzeuge
  178. Art. 13 Einsenkungsmarken
  179. Art. 13 Tiefgangsanzeiger
  180. Art. 13 Unterscheidungszeichen der Anker
  181. Art. 13 Zusammenstellung der Verbände
  182. Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
  183. Art. 14 Allgemeine Bestimmungen
  184. Art. 14 Basel
  185. Art. 14 Mannheim-Ludwigshafen
  186. Art. 14 Mainz
  187. Art. 14 Bingen
  188. Art. 14 Bad Salzig
  189. Art. 14 Koblenz
  190. Art. 14 Andernach
  191. Art. 14 Wesseling
  192. Art. 14 Duisburg-Ruhrort
  193. Art. 14 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
  194. Art. 14 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
  195. Art. 14 (weggefallen)
  196. Kapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
  197. Art. 15 Begriffsbestimmungen und Anwendung
  198. Art. 15 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  199. Art. 15 Verbot der Einbringung und Einleitung
  200. Art. 15 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
  201. Art. 15 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
  202. Art. 15 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  203. Art. 15 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  204. Art. 15 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
  205. Art. 15 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge