RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV Art. 3Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen: -
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.