Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 3Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen: -

einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und

-

eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.