RheinLotsO Art. 2
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: a)
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b) für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.