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RheinLotsO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

RheinLotsO Art. 2

In KraftAmtlicher Text

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: a)

für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,

b) für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.

2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.