RheinfallVtrG CHE · Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall RheinfallVtrG CHE Art. 4 In KraftAmtlicher Text Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt Art. 5 · Nächste →