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RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

RennwLottDV Art. 20Anzeigepflichten

II. Sportwettensteuer

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1.

Name,

2.

Gewerbe,

3.

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und

4.

Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.