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RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

RechZahlV Art. 7Fristengliederung

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

In KraftAmtlicher Text

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: 1.

bis drei Monate,

2.

mehr als drei Monate bis sechs Monate,

3.

mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,

4.

mehr als zwölf Monate.