RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
RechZahlV Art. 7Fristengliederung
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: 1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.