RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
RechZahlV Art. 14Beteiligungen – Posten 7
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“ auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.