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RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

RechZahlV Art. 14Beteiligungen – Posten 7

Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite

In KraftAmtlicher Text

Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“ auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.