RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV Art. 44Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen a)
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c) die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.