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RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV Art. 23Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

In KraftAmtlicher Text

Im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" sind die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen.