RebflRodV · Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus
RebflRodV Art. 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.