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RDeckInfV · Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

RDeckInfV Art. 4

3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

In KraftAmtlicher Text

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.