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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG Art. 29Festbetrag

Art 2

In KraftAmtlicher Text

Der Festbetrag beträgt bei

1.

weniger als 25 Arbeitsjahren

170 Deutsche Mark,

2.

25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren

180 Deutsche Mark,

3.

30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren

190 Deutsche Mark,

4.

35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren

200 Deutsche Mark und

5.

40 und mehr Arbeitsjahren

210 Deutsche Mark.