PublG · Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
PublG Art. 23Inkrafttreten
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
PublG · Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.