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PTStiftG · Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

PTStiftG Art. 10Aufgaben des Kurators

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung.

(2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.