PTAG Art. 41Anpassungslehrgang
Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)