PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV Art. 25Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.