PStTG Art. 28Rechtsweg
Abschnitt 6 Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.
Abschnitt 6 Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.