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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 69Erzwingung von Anzeigen

Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten

In KraftAmtlicher Text

Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.