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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 19Anzeige durch Personen

Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung

In KraftAmtlicher Text

Zur Anzeige sind verpflichtet 1.

jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

2.

jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.