PreisG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
PreisG Art. 14
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Direktor für Wirtschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
PreisG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Direktor für Wirtschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrates.