PostSchliV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen PostSchliV Art. 19Inkrafttreten Vierter Abschnitt Schlussvorschriften In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 18 Inhalt