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PostLEntgV · Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

PostLEntgV Art. 6Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt: Gesamtbeurteilungsstufe

Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages

erfüllt nicht die Anforderungen

0 %

erfüllt annähernd die Anforderungen

75 %

voll und ganz zufriedenstellend

100 %

übertrifft die Anforderungen

125 %

übertrifft deutlich die Anforderungen

200 %

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.