PostLEntgV Art. 6Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt: Gesamtbeurteilungsstufe
Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen
0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen
75 %
voll und ganz zufriedenstellend
100 %
übertrifft die Anforderungen
125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen
200 %
(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.