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PKGrG · Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

PKGrG Art. 4Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere 1.

wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,

2.

behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,

3.

Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.