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PharmAusbV 2009 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

PharmAusbV 2009 Art. 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik

15 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren

15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik

30 Prozent,

4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement

30 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.