PflSchGerätV · Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
PflSchGerätV Art. 7Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein Pflanzenschutzgerät verwendet.