PflSchAnwV 1992 · Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
PflSchAnwV 1992 Art. 2Eingeschränktes Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.